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Mindestlohntarif- und Rahmentarifvertrag sind allgemeinverbindlich

Der Rahmentarifvertrag und der Mindestlohntarifvertrag wurden vom Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales für  allgemeinverbindlich erklärt. Damit gelten diese Tarifverträge nicht nur unmittelbar für die Mitgliedsbetriebe der Innungen und die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft, sondern als gesetzliche Mindestarbeitsbedingungen für alle Gebäudereinigungsbetriebe und deren gewerblichen Arbeitnehmer.

Der Mindestlohntarifvertrag (Lohngruppen 1 und 6) und wesentliche Regelungen des Rahmentarifvertrags gelten per Rechtsverordnung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) seit 2007 auch zwingend für Betriebe aus den EU-Mitgliedsstaaten, die grenzüberschreitend Reinigungsdienstleistungen in Deutschland anbieten und durchführen. Auf der Rechtsgrundlage des AEntG kontrolliert die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls (FKS) die Einhaltung der verbindlichen Tarifverträge.

Mindestlohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung 2021 – 2023

Hier können Sie sich folgende Tarifverträge herunterladen: